Verlinkung für Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - IHK Berlin

  1. "In welcher Form hat die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen?: Weder die Entscheidung des BAG noch das Arbeitsschutzgesetz selbst sehen eine spezifische Form für die Arbeitszeiterfassung vor. Das bedeutet, dass sowohl elektronisch geführte als auch schriftliche Arbeitszeiterfassungssysteme möglich sind."

  2. "Welche Beteiligungsrechte stehen dem Betriebsrat zu?: Aufgrund der Arbeitszeiterfassungspflicht steht dem Betriebsrat kein Initiativrecht hinsichtlich der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems zu. Allerdings kann dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben."

  3. "Für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit erfasst werden?: Nach der Entscheidung des BAG betrifft die Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG."

Diese Teile beleuchten die Bedeutung der Form, der Rolle des Betriebsrats und des Geltungsbereichs der Arbeitszeiterfassungspflicht, was für das Verständnis dieses Themas von entscheidender Bedeutung ist.


2025-12-05