Verbessert mit KI von Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - IHK Berlin

Login Kontakt Suche Menü Sie befinden sich hier: Home Service und Beratung Recht und Steuern Arbeitsrecht Aktuelle Urteile: Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Nr. 5666426 RECHT UND STEUERN Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, ist festgehalten worden, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie sie dieser Anforderung am besten gerecht werden können. Durch die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe am 03.12.2022 wurden einige, wenn auch nicht alle Fragen beantwortet. Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit In welcher Form muss die Arbeitszeiterfassung erfolgen? Welche Rechte haben Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Arbeitszeiten? Für welche Mitarbeitergruppen ist eine Arbeitszeiterfassung erforderlich? Gibt es Geldbußen bei Nichtbeachtung der Arbeitszeiterfassungspflicht? Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit Nach der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durch den BAG müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter tatsächlich erfasst werden und nicht nur die Möglichkeit dazu bieten. Dies bedeutet, dass die allgemeine Formulierung im ArbSchG, die eine "geeignete Organisation" und "die erforderlichen Mittel" vorsieht, so interpretiert wird, dass auch organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden müssen, die im Allgemeinen zur Durchführung des Arbeitsschutzes geeignet sind, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit und zu Ruhepausen eingehalten werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2019, C-55/18, klargestellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" zur Erfassung aller Arbeitszeiten einzurichten, was dieser zu diesem Zeitpunkt aus dem Unionsrecht ableitete (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie, Arbeitszeitrichtlinie). Im Zusammenhang damit hat das BAG festgelegt, dass die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darin besteht, ein "System" einzuführen und zu verwenden, das den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten, einschließlich Überstunden, erfasst. In welcher Form muss die Arbeitszeiterfassung erfolgen? Es gibt keine spezifischen Anforderungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Form der Arbeitszeiterfassung. Sowohl elektronische als auch schriftliche Systeme sind möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die erfasste Daten den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen genügen müssen. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, lediglich die Anzahl der Arbeitsstunden und die Pausenzeiten festzuhalten; vielmehr müssen auch der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten erfasst werden. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit (LAGetSi) hat als zuständige Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeiterfassungspflicht auf seiner Website ein Muster für die Dokumentation täglicher Arbeitszeiten bereitgestellt, das bis zu diesem neuen Rechtsrahmen als Arbeitszeitnachweis akzeptiert wurde. Kalendertag: 1.2.2023; Arbeitsbeginn: 08:00 Uhr; Arbeitsende: 16:30 Uhr; Pause: 30 Min. (12:00-12:30 Uhr); Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: Kalendertag: 2.2.2023; Arbeitsbeginn: 08:15 Uhr; Arbeitsende: 17:00 Uhr; Pause: 45 Min. (12:00-12:30 Uhr, 15:00-15:30 Uhr); Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: Kalendertag: 3.2.2023; Arbeitsbeginn: –; Arbeitsende: –; Pause: –; Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: Urlaub Kalendertag: 4.2.2023; Arbeitsbeginn: –; Arbeitsende: –; Pause: –; Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: krank Es ist ebenfalls möglich, dass die Notierung der Arbeitszeiten den Mitarbeitern überlassen wird, solange die Zeiten überprüfbar sind und bei Bedarf von der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden können. Welche Rechte haben Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Arbeitszeiten? Gemäß dem BetrVG hat der Betriebsrat keine direkten Initiativrechte hinsichtlich der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems, kann aber in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung mitbestimmen, wenn tarifliche oder gesetzliche Regelungen vorliegen. Für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG gilt die Arbeitszeiterfassungspflicht, wobei spezielle Regelungen für sogenannte "leitende Angestellte" im § 5 Absatz 3 BetrVG festgelegt sind. Das BAG hat klargestellt, dass diese Pflicht nur für Arbeitnehmer gilt, für die der nationale Gesetzgeber nicht auf Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie abgewichen ist. Dies schließt nach dem Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, in dem eine Änderung hinsichtlich der Bereichsausnahmen des § 18 ArbZG vorgesehen ist, wahrscheinlich auch leitende Angestellte aus. Geldbußen bei Nichtbeachtung der Arbeitszeiterfassungspflicht Derzeit gibt es keine unmittelbaren Geldbußen für Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassungspflicht. Die zuständige Behörde kann jedoch Anordnungen erteilen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitszeiten zu erfassen. Im Falle eines Nichtstreckens dieser Anordnungen kann eine Geldbuße von bis zu 30.000 EUR verhängt werden. Weitere Informationen zur Arbeitszeiterfassung haben das BMAS als FAQ zusammenfasst. Das Thema "Arbeitszeiterfassung" wurde auch auf einer Veranstaltung der IHK Berlin mit dem Titel "Rechtsänderungen 2023" behandelt, bei der eine Aufzeichnung für Interessierte verfügbar ist. teilen drucken Kontakt Esra Ertan Georgi Georgiev Außenwirtschaft & Recht Esra Ertan 030 31510-571 E-Mail schreiben Kontakt speichern Weitere Informationen FAQ des BMAS zur Arbeitszeiterfassung Wie können wir Ihnen helfen? Unsere Anschrift: IHK Berlin Fasanenstraße 85 10623 Berlin So erreichen Sie uns: Email service@berlin.ihk.de Telefonnummer 030 31510-0 Instagram Linkedin Gebärdensprache Leichte Sprache Erklärung zur Barrierefreiheit © IHK Berlin Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Linklisten Impressum Datenschutz Newsletter der IHK Berlin Sitemap Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung Wir nutzen Cookies und andere Technologien. 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